
§ 7 Kleidung der Kutscher
Die Kutscher müssen in ihrem Dienste stets nach Vorschrift und reinlich gekleidet, auch mit einer richtig gehenden, nach der Bahnhofsuhr gestellten Taschenuhr versehen sein. Die von allen Kutschern nach gleicher Art zu tragende Dienstkleidung soll bestehen in
1. einem Rock von dunkelblauem Tuche mit einer Reihe weißmetallener glatter Knöpfe, auf den Hüften sogenannte Patten mit je zwei eben solchen Knöpfen, die Schöße vorn übereinander gehend und wenigstens bis an die Knie reichend,
2. einem schwarzen runden Filzhut mit Silberborte.
Lohnkutscher-Reglement
für die Stadt Königswinter (1891)
Damals bei Tillewein in Königswinter veröffentlicht und zum Preis von 30 Pfennigen zu haben. Es geht um Fahrerlaubnisse und sicherzustellende Beschaffenheit von Pferden, Fuhrwerk und Kutscher. Geregelt sind in 26 Paragraphen Einsteige- und Abfahrtsmodalitäten, etwaige Haltepunkte, die jeweiligen Verantwortlichkeiten von Fuhrwerksbesitzern und die Verhaltensregeln für Kutscher („Trinkgelder zu fordern ist untersagt“ „Keine Umwege!“) … ergänzt durch Tarifbestimmungen, Fahrpreistabelle und eine Wegekarte vom Siebengebirge.
: : : : :
Über einen Beitrag auf der Tagesschau-Webseite auf das Digitalisierungsprojekt Deutsches Zeitungsportal gestoßen, wo viele nette Sachen der Entdeckung harren. Allerdings ist die Bedienung teils etwas sperrig und hölzern. Aber das Stöbern lohnt sich allemal.